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Adressauskünfte

Auskünfte an Kreditfirmen, Banken, Inkassostellen, Privatversicherer etc.

Sofern keine Datensperre hinterlegt ist, werden auf schriftliche Anfrage gegen Gebühr folgende Daten bekannt gegeben: 

  • gegenwärtige und evtl. frühere Adressen
  • nach Abmeldung: neue Adresse
  • weitere Daten, welche in § 22 Abs. 1 InfoDG erwähnt sind

 

Auskünfte an Privatpersonen

Sofern keine Datensperre hinterlegt ist, werden auf schriftliche Anfrage (via Kontaktformular oder E-Mail) folgende Daten bekannt gegeben:

  • Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Staatsangehörigkeit, Adresse, Zuzugs- und Wegzugsort sowie Datum von Zu- und Wegzug einzelner Personen
  • Zivilstand und Todesdatum nur, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird
  • Listenweise Auskunft nur, wenn die Daten ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden, bspw. an lokale Vereine
    Für wirtschaftliche Zwecke dürfen keine Daten bekannt gegeben werden.
    Der Listenempfänger hat vorgängig eine Bestätigung zu unterzeichnen, dass er die Datenschutzbestimmungen einhält.

Die Bekanntgabe wird verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen verbunden, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. 

Anfragen zur Verwandtschaft werden nicht von den Einwohnerkontrollen, sondern von den Zivilstandsämtern gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften beantwortet.

 

Auskünfte an Behörden und Dienststellen (Bund, Kanton, Gemeinden)

Auskünfte werden nur erteilt, wenn dies in einem Erlass so vorgesehen ist oder wenn die anfragende Behörde die Daten für die Erfüllung ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 15 InfoDG). Sofern eine gesetzliche Grundlage für eine kostenlose Auskunft besteht, erhalten die Amtsstellen die Auskünfte kostenlos.
 

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