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Inventaraufnahme

Gemäss der kantonalen Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang ist nach jedem TodesfallExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. innerhalb von 30 Tagen ein Inventar aufzunehmen, sofern die verstorbene Person Vermögen hinterlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Nachlass gesichert werden (EG ZGB § 173). Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen, ist die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen (EG ZGB § 183).

Der Inventurbeamte nimmt nach Eingang der zivilstandsamtlichen Todesmeldung mit den Angehörigen Kontakt auf. Informationen zur Inventuraufnahme und zu den beizubringenden Unterlagen finden Sie nachstehend.

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