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Baubewilligungsverfahren

Bewilligungspflichtige Bauten
Das Bauen ohne Baubewilligung ist in der ganzen Schweiz verboten. Wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn rechtzeitig bei der Bauverwaltung ein Baugesuch einzureichen.

Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden bei der kant. Staatsanwaltschaft angezeigt und mit Busse oder Haft bestraft.

Die kantonale Bauverordnung (KBV) integriert das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) bilden die gesetzliche Grundlage für Bauvorhaben jeglicher Art. In § 3 der KBV ist explizit aufgeführt, welche Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen.

Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Das ordentliche Baugesuchsverfahren wir in der Regel in der Einwohnergemeinde Egerkingen angewendet, wenn die Bausumme mehr als 1 Mio. Franken beträgt. Für die Baugesucheingabe sind die entsprechenden Gesuchsformulare auszufüllen. Oft sind auch Nebenbewilligungen kantonaler Fachstellen notwendig. Die Merkblätter sollen helfen, allfällige Auflagen besser zu verstehen. Ordentliche Baugesuche werden durch die Bauverwaltung während 14 Tagen publiziert, nachdem sie vollständig vorliegen und den materiellen Bauvorschriften entsprechen. Die Baukommission prüft und genehmigt die Baugesuche.
Wer nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund der Planungs- und Baugesetzgebung wahrnehmen will, muss innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel beim kant. Bau- und Justizdepartement einzureichen.


Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Bauvorhaben mit einer Bausumme < CHF 100'000.-, die nicht in der Ortsbildschutz- oder Kernzone liegen, werden vom Bereichsleiter Bau als sogenannte Kleinbaugesuche direkt behandelt und genehmigt. Für das Kleinbaugesuch sind weniger Planunterlagen als beim ordentlichen Baugesuch abzugeben. Die entsprechenden Formulare können via Online-Schalter heruntergeladen werden. Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

  • Keine erhebliche Tangierung von öffentlichen und nachbarlichen Interessen
  • Bauten und Anlagen, deren Baukosten unter CHF 100'000.- veranschlagt sind

Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entfällt die Pflicht zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens, sofern die Anstösser sowie weitere betroffene Grundeigentümer dem Bauvorhaben unterschriftlich zugestimmt haben. Ansonsten läuft die 14-tägige Publikation mit Einsprachefrist.

Baugesuchsprüfung
1.  Vorabklärungsgesuch
Eine Vorabklärung kann unnötige Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren verhindern. Für ein ordentliches Baugesuch, bei dem ungewisse Auflagen zu erwarten sind, kann der Bauverwaltung vor der definitiven Baugesuchseingabe ein Vorabklärungsgesuch zur Stellungnahme abgegeben werden. Nach der Vorprüfung durch die Baukommission erhält der Bauherr vom Bereichsleiter Bau die Stellungnahme zum weiteren Vorgehen.

2. Baugesuch
Die Bauverwaltung Egerkingen ist verantwortlich für die materielle Prüfung (Inhalt und Vollständigkeit) und formelle Koordination (Verfahrensablauf) der eingereichten Baugesuche und unterbreitet diese der Baukommission zur Genehmigung. Der Bereichsleiter Bau behandelt und genehmigt das Kleinbaugesuch selber.

Verfahrensdauer
1. Vorabklärungsgesuch
Eine Vorabklärung dauert ca. 1 – 7 Tage.

2. Baugesuch
Nach der 14-tägigen Auflagefrist kann die Baukommission, sofern für die Beurteilung alle notwendigen Unterlagen vorliegen, im Normalfall die Baubewilligung nach spätestens 3 Wochen erteilen. Die Baubewilligung für ein Kleinbaugesuch kann nach Vorliegen der kant. Stellungnahme (SGV) innert Wochenfrist bei einem Verzicht auf die Publikation vom Bereichsleiter Bau erteilt werden.
Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG) hat die Baubehörde dem Bauherrn den Entscheid innert 2 Monaten mitzuteilen.

Liegen jedoch Einsprachen gegen das Bauvorhaben vor, ist die Baukommission bemüht, mittels einer Einspracheverhandlung für alle beteiligten Personen eine allseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Das Verfahren kann sich um mehrere Wochen oder Monate verzögern.

Bauprofile
Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie bei Terrainaufschüttungen ist das Baugespann für das ordentliche Baugesuch im Zeitpunkt der Einreichung, mind. aber 1 Tag vor Erscheinen der Publikation, zu errichten.

Publikation
Das ordentliche Baugesuch wird durch die Bauverwaltung während 14 Tagen publiziert, sobald es vollständig vorliegt und den materiellen Bauvorschriften entspricht. Die Baukommission prüft und genehmigt das Baugesuch.
Im vereinfachten Baubewilligungsverfahren entfällt für das Kleinbaugesuch die Pflicht zur Aussteckung und zur öffentlichen Bekanntmachung des Bauvorhabens, sofern die direkt betroffenen Anstösser als Grundeigentümer dem Bauvorhaben unterschriftlich zugestimmt haben. Ansonsten läuft die 14-tägige Publikation mit Einsprachefrist.

Einsprachen
Wer nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wahrnehmen will, muss innerhalb der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel beim kantonalen Bau- und Justizdepartement einzureichen.

Liegen Einsprachen gegen das Bauvorhaben vor, ist die Baukommission bemüht, mittels einer Einspracheverhandlung für alle beteiligten Personen eine allseits zufriedenstellende Lösung zu finden.

Baubewilligung
Die Baubewilligung wird von der Baubehörde unter Nebenbestimmungen in Form von Bedingungen und Auflagen erteilt.

Nebenbestimmungen
Statt eine Baubewilligung zu verweigern, kann diese unter Beifügung von Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht wird (z.B. Zustimmung vom Nachbarn).
Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Handeln, Unterlassen oder Tun (z.B. rotes Ziegeldach verwenden).

Geltungsdauer der Baubewilligung
Die Baubewilligung gilt ein Jahr vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Bewilligung oder im Falle einer Zivilklage vom Tag deren rechtskräftigen Erledigung an gerechnet. Diese Frist kann höchstens um ein Jahr erstreckt werden.

Baubeginn
Mit dem Bau eines Projektes darf grundsätzlich erst dann begonnen werden, wenn eine rechtskräftige, schriftliche Baubewilligung vorliegt.

Meldepflicht / Baukontrolle
Unserer Bauverwaltung sind folgende Baustadien schriftlich mit den entsprechenden Abnahmeformularen anzuzeigen:

  • die Erstellung des Schnurgerüstes bzw. der Beginn der Arbeiten 
  • die Vollendung des Rohbaus, der Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation
  • die Fertigstellung der Wasser- und Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben)
  • Die Fertigstellung der Anschlussleitungen ist dem Brunnenmeister  mindestens 2 Tage vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu melden. Die Abnahmen können bei grösseren Objekten in Etappen erfolgen. Bei Unterlassung der Meldung kann die Baukommission Kanalfernsehaufnahmen und/oder die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.
  • Die Kontrollinstanz prüft die Leitungen auf deren Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen. Zum Feststellen, ob die Schmutzabwasserleitungen der Grundstücksentwässerung dicht sind, müssen sie mit Wasser gefüllt werden (ohne Wassersäule). Dichtheitsprüfungen nach SIA 190 können vom Bauamt verlangt werden. Von der Gemeinde vorgeschrieben sind Dichtheitsprüfungen nach SIA 190 bei grösseren Objekten und Schmutzwasserleitungen bei Erschliessungsstrassen.
  • die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.

Über die Schlussabnahme wird ein Protokoll erstellt.

Die Bauverwaltung resp. Baukommission kann weitere Angaben, Unterlagen (Längenprofil usw.) verlangen und Fachplaner zu Lasten des Bauherrn beiziehen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

Gestaltungsplan
In der Regel gilt in der Hotellerie- und Dienstleistungszone und in der Gewerbe- und Industriezone eine Gestaltungsplanpflicht. Gestaltungsplangesuche werden von der Planungskommission Egerkingen beurteilt und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Sie müssen folgende Unterlagen beinhalten:

  • Situationsplan 1:500
  • Baufelderplan
  • Überbauungsvorschlag
  • Verkehrsregime
  • Verkehrsaufkommen
  • allenfalls UVP mit UVB
  • Bericht/Bestimmungen (Sonderbauvorschriften) zum Gestaltungsplan
  • Entwässerungsplan
  • Flächen für die Retention und Versickerung
  • Nachweis der Versickerung

Als Grundlage dienen die Vorschriften über Gestaltungspläne gemäss § 30 des Zonenreglements und der Zonenplan. Darin sind Wohngebiete bezeichnet, in welchen nur mit genehmigtem Gestaltungsplan gebaut werden darf. Die Aufhebung eines Gestaltungsplanes richtet sich nach § 47 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

GEO-Informationen
Sämtliche Pläne der Einwohnergemeinde Egerkingen wie Bauzonenplan, Strassen- und Baulinienplan, Werkleitungspläne (Wasser, Abwasser, Erdgas, Elektra) etc. können auf infogis.ch eingesehen und direkt ausgedruckt werden.

Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuchen gerne bei Fragen zu kommunalen Zonenvorschriften, Gestaltungsplänen, Strassen- und Baulinien, Werkleitungen wie Abwasseranlagen und Wasserversorgung (Werkdaten) sowie Baulandreserven.

Nebst der Kantonalen Bauverordnung bilden folgende Grundlagen der Einwohnergemeinde Egerkingen einen integrierenden Bestandteil für die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen von Bauvorhaben in Egerkingen:


Formulare
Die für Ihr Bauvorhaben nötigen Baugesuchsformulare können via Online-Schalter herunter geladen oder direkt auf der Bauverwaltung mit der konkreten Angabe Ihres Bauvorhabens bezogen werden.
Abhängig vom Bauvorhaben und der Bausumme sind nachstehende Formulare bei der Bauverwaltung einzureichen:

  • Baugesuch Industrie- und Gewerbebau
  • Baugesuch Wohnungsbau
  • Baugesuch Kleinbau
  • Reklame
  • Betriebswegweiser
  • Grabmal
  • Merkblätter

Gebühren
Die Bearbeitungs- und Baubewilligungsgebühren sind in § 5 des Baureglements festgehalten.
Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren richten sich nach dem Grundeigentümerbeitrags- und -gebührenreglement der Einwohnergemeinde Egerkingen.

Zugehörige Objekte

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