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Baubewilligungsverfahren

Bewilligungspflichtige Bauten
Das Bauen ohne Baubewilligung ist in der ganzen Schweiz verboten. Wer ober- oder unterirdische Bauten und Anlagen errichten oder ändern will, hat vor Baubeginn rechtzeitig bei der Bauverwaltung ein Baugesuch einzureichen.

Bauliche Arbeiten, die ohne oder entgegen der Baubewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Baubehörde unverzüglich einzustellen. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen werden bei der kant. Staatsanwaltschaft angezeigt und mit Busse oder Haft bestraft.

Die kantonale Bauverordnung (KBV) integriert das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) bilden die gesetzliche Grundlage für Bauvorhaben jeglicher Art. In § 3 der KBV ist explizit aufgeführt, welche Bauvorhaben eine Baubewilligung benötigen.

Ordentliches Baubewilligungsverfahren
Für die Baugesucheingabe sind die je nach Vorhaben notwendigen Gesuchsformulare auszufüllen. Die Formulare können via Online-Schalter heruntergeladen werden. Die Formulare sind zusammen mit den weiteren Unterlagen, Plänen etc. der Bauverwaltung in der erforderlichen Anzahl einzureichen. Als Hilfestellung stellt die Bauverwaltung einen Leitfaden zur Eingabe eines Baugesuches zur Verfügung. Oft sind auch Nebenbewilligungen kantonaler Fachstellen notwendig, dazu sind die notwendigen Unterlagen gemeinsam mit dem Baugesuch der Bauverwaltung als Leitbehörde der Bewilligungsverfahren einzureichen.
Baugesuche werden durch die Bauverwaltung geprüft und während 20 Tagen publiziert, sofern sie vollständig vorliegen und den materiellen Bauvorschriften entsprechen. Die Baukommission prüft und genehmigt die Baugesuche.
Wer nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund der Planungs- und Baugesetzgebung wahrnehmen will, muss innerhalb der Baupublikation Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel der Baukommission einzureichen.

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
Gesuche für kleinere Bauvorhaben mit einer Bausumme < CHF 100'000.-, die nicht in der Ortsbildschutz- oder Kernzone liegen und nicht die Schaffung von Wohn oder Gewerberaum bezwecken, werden von der Bauverwaltung direkt behandelt und genehmigt. 

Baugesuchsprüfung
1.  Vorabklärungsgesuch
Eine Vorabklärung kann unnötige Verzögerungen im Baubewilligungsverfahren verhindern. Für ein ordentliches Baugesuch, bei dem ungewisse Auflagen zu erwarten sind, kann der Bauverwaltung vor der definitiven Baugesuchseingabe ein Vorabklärungsgesuch zur Stellungnahme abgegeben werden. Nach der Vorprüfung durch die Baukommission erhält die Bauherrschaft von der Bauverwaltung die Stellungnahme zum weiteren Vorgehen.

2. Baugesuch
Die Bauverwaltung Egerkingen ist verantwortlich für die materielle Prüfung (Inhalt und Vollständigkeit) und formelle Koordination (Verfahrensablauf) der eingereichten Baugesuche und unterbreitet diese der Baukommission zur Genehmigung. Die Bauverwaltung behandelt und genehmigt kleinere Baugesuche selber.

Verfahrensdauer
1. Vorabklärungsgesuch
Eine Vorabklärung mit Behandlung durch die Baukommission dauert je nach Umfang 3 - 4 Wochen.

2. Baugesuch
Nach Ablauf der 20-tägigen Baupublikation kann die Baukommission, sofern für die Beurteilung alle notwendigen Unterlagen vorliegen, die Baubewilligung innerhalb von rund 4 Wochen erteilen. Die Baubewilligung für kleinere Bauvorhaben kann bei Vorliegen der notwendigen. Stellungnahmen nach Abschluss der Baupublikation, sofern keine Einsprachen eingegangen sind, von der Bauverwaltung erteilt werden.
Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz (PBG) hat die Baubehörde dem Bauherrn den Entscheid innert 2 Monaten mitzuteilen.

Liegen jedoch Einsprachen gegen das Bauvorhaben vor, kann sich das Verfahren aufgrund der formell notwendigen Schritte in der Behandlung von Einsprachen um mehrere Monate verzögern.

Bauprofile
Bei Neubauten, An- und Aufbauten sowie bei Terrainauffüllungen ist das Baugespann zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuches, mind. aber 1 Tag vor Erscheinen der Publikation, zu errichten.

Publikation
Das Baugesuch wird durch die Bauverwaltung während 20 Tagen publiziert, sobald es vollständig vorliegt und den materiellen Bauvorschriften entspricht. Die Baukommission prüft und genehmigt das Baugesuch.

Einsprachen
Wer nachbarrechtliche Ansprüche aufgrund des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wahrnehmen will, muss innerhalb der Baupublikation Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel der Baukommission einzureichen.

Liegen Einsprachen gegen das Bauvorhaben vor, werden diese der Bauherrschaft zur Möglichkeit einer Stellungnahme zugestellt. Nach Abschluss des formellen Schriftwechsels werden die Einsprachen durch die Baukommission behandelt. Allenfalls kann mittels einer Einspracheverhandlung für alle beteiligten Parteien eine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden werden.

Baubewilligung
Die Baubewilligung wird von der Baubehörde als Verfügung mit Bedingungen und Auflagen erteilt.

Nebenbestimmungen
Statt eine Baubewilligung zu verweigern, kann diese unter Beifügung von Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen Ereignis abhängig gemacht wird (z.B. Zustimmung vom Nachbarn).
Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Handeln, Unterlassen oder Tun (z.B. rotes Ziegeldach verwenden).

Geltungsdauer der Baubewilligung
Die Baubewilligung gilt zwei Jahre vom Tag des Eintritts der Rechtskraft der Bewilligung oder im Falle einer Zivilklage vom Tag deren rechtskräftigen Erledigung an gerechnet. Diese Frist kann höchstens um ein Jahr erstreckt werden.

Baubeginn
Mit dem Bau eines Projektes darf grundsätzlich erst dann begonnen werden, wenn eine rechtskräftige, schriftliche Baubewilligung vorliegt.

Meldepflicht / Baukontrolle
Unserer Bauverwaltung sind folgende Baustadien schriftlich mit den entsprechenden Abnahmeformularen anzuzeigen:

  • der Baubeginn
  • die Erstellung des Schnurgerüstes bzw. der Beginn der Arbeiten 
  • die Vollendung des Rohbaus, der Feuerungsanlagen und der Wärmeisolation
  • die Fertigstellung der Wasser- und Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken der Gräben)
  • Die Fertigstellung der Anschlussleitungen ist dem Brunnenmeister  mindestens 2 Tage vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu melden. Die Abnahmen können bei grösseren Objekten in Etappen erfolgen. Bei Unterlassung der Meldung kann die Baukommission Kanalfernsehaufnahmen und/oder die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Bauherrn verlangen.
  • Die Kontrollinstanz prüft die Leitungen auf deren Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen. Zum Feststellen, ob die Schmutzabwasserleitungen der Grundstücksentwässerung dicht sind, müssen sie mit Wasser gefüllt werden (ohne Wassersäule). Dichtheitsprüfungen nach SIA 190 können vom Bauamt verlangt werden. Von der Gemeinde vorgeschrieben sind Dichtheitsprüfungen nach SIA 190 bei grösseren Objekten und Schmutzwasserleitungen bei Erschliessungsstrassen.
  • die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.

Über die Schlussabnahme wird ein Protokoll erstellt.

Die Bauverwaltung resp. Baukommission kann weitere Angaben, Unterlagen (Längenprofil usw.) verlangen und Fachplaner zu Lasten des Bauherrn beiziehen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.

Gestaltungsplan
In den Arbeitszonen, der Hotellerie- und Dienstleistungszone sowie der Zone für publikumsintensive Anlagen gilt eine generelle Gestaltungsplanpflicht. Gestaltungsplangesuche werden von der Planungskommission Egerkingen beurteilt und dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. Sie müssen folgende Unterlagen beinhalten:

  • Situationsplan 1:500
  • Baufelderplan
  • Überbauungsvorschlag
  • Verkehrsregime
  • Verkehrsaufkommen
  • allenfalls UVP mit UVB
  • Bericht/Bestimmungen (Sonderbauvorschriften) zum Gestaltungsplan
  • Entwässerungsplan
  • Flächen für die Retention und Versickerung
  • Nachweis der Versickerung

Als Grundlage dienen die Vorschriften über Gestaltungspläne gemäss § 30 des Zonenreglements und der Zonenplan. Darin sind Wohngebiete bezeichnet, in welchen nur mit genehmigtem Gestaltungsplan gebaut werden darf. Die Aufhebung eines Gestaltungsplanes richtet sich nach § 47 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

GEO-Informationen
Sämtliche Pläne der Einwohnergemeinde Egerkingen wie Bauzonenplan, Strassen- und Baulinienplan, Werkleitungspläne (Wasser, Abwasser, Erdgas, Elektra) etc. können auf infogis.ch eingesehen und direkt ausgedruckt werden.

Die Bauverwaltung berät Sie bei der Einreichung eines Baugesuchen gerne bei Fragen zu kommunalen Zonenvorschriften, Gestaltungsplänen, Strassen- und Baulinien, Werkleitungen wie Abwasseranlagen und Wasserversorgung (Werkdaten) sowie Baulandreserven.

Nebst der Kantonalen Bauverordnung bilden folgende Grundlagen der Einwohnergemeinde Egerkingen einen integrierenden Bestandteil für die gesetzlichen Auflagen und Bestimmungen von Bauvorhaben in Egerkingen:


Formulare
Die für Ihr Bauvorhaben nötigen Baugesuchsformulare können via Online-Schalter herunter geladen oder direkt auf der Bauverwaltung mit der konkreten Angabe Ihres Bauvorhabens bezogen werden.
Abhängig vom Bauvorhaben und der Bausumme sind nachstehende Formulare bei der Bauverwaltung einzureichen:

  • Baugesuch Industrie- und Gewerbebau
  • Baugesuch Wohnungsbau
  • Baugesuch Kleinbau
  • Reklame
  • Betriebswegweiser
  • Grabmal
  • Merkblätter

Gebühren
Die Bearbeitungs- und Baubewilligungsgebühren sind in § 5 des Baureglements festgehalten.
Die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren richten sich nach dem Grundeigentümerbeitrags- und -gebührenreglement der Einwohnergemeinde Egerkingen.

Zugehörige Objekte

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