Inventuramt
Gemäss Verfügung des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 18. August 1959 ist nach jedem Todesfall innerhalb von 30 Tagen ein Inventar aufzunehmen, sofern die verstorbene Person Vermögen hinterlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Nachlass gesichert werden (EG ZGB § 173). Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen, ist die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen (EG ZGB § 183). Der Inventurbeamte nimmt nach Eingang der zivilstandsamtlichen Todesmeldung mit den Angehörigen Kontakt auf. Verordnung über die Inventaraufnahme und Schätzung im Erbgang
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