Hundemarken-Abgabestelle
Wer einen mehr als drei Monate alten Hund hält, hat diesen der Einwohnergemeinde mit Angabe der Mikrochipnummer zur Aufnahme in die Bezugsliste anzumelden. Mit der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. Alle meldepflichtigen Hunde müssen durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und durch diesen in einer Datenbank registriert werden. Für jeden meldepflichtigen gehaltenen mindestens 3 Monate alten Hund hat der Halter eine jährliche Hundesteuer von 80 Franken einschliesslich Kontrollzeichen (GVB 13.12.2004) zu entrichten. Die jährliche Abgabepflicht besteht für die am Stichtag 1. April gehaltenen Hunde. Der Bezug und die Registerführung erfolgt durch die Gemeindeverwaltung, Zentrale Dienste. Über die jährliche Abgabepflicht erscheint jeweils ein Hinweis im Gäuanzeiger und auf der Gemeinde-Homepage. Mit der Hundesteuer werden nebst der Hundemarke und der damit zusammenhängende administrative Aufwand, die Dienstleistungen des Werkhofes, wie Leerung und Unterhalt der Robidogs, Plastiksäcke, etc., finanziert. Abgabestelle der Hundemarken: "Zentralen Dienste" Gesetz über das Halten von Hunden
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